Donnerstag, 13. August 2009

Ferien

Die Sommerferien sind vorbei... und man merkt es deutlich an der abnehmenden Anzahl der Einsätze. Anscheinend gibt es bei uns in der Gegend genügend erlebnisorientierte Jugendliche, die nicht etwa verreisen, sondern ihre schulfreie Zeit lieber damit verbringen, sich sinnlos die Kante zu geben, lattenstramm auf der Straße rumzuliegen oder sich nächtlichen Abenteuerspielen hinzugeben, die eine "Schatzsuche" in fremden Immobilien beinhalten.

So sehr ich es selber früher geschätzt habe, mich wochenlang bei warmem Sommerwetter nur dem süßen Nichtstun hinzugeben, frage ich mich doch trotzdem langsam, ob unsere vormaligen östlichen Nachbarn nicht damals mit ihrer Ferienlagerverschickung doch eine ganz brauchbare Idee hatten. Andererseits haben wir seinerzeit unsere Ferien auch nicht darauf verwendet, in die Schule zu gehen... nachts durchs Dachfenster.

Wie dem auch sei, solange uns die bundesdeutsche Gerichtsbarkeit auch weiterhin so zur Seite steht wie bisher, müssen wir uns auch nach Ferienende keine Sorgen um unsere Beschäftigung machen. Nehmen wir mal an, in einer hypothetischen mittelgroßen Stadt ereignet sich eine Serie von Einbrüchen in Arztpraxen. Die beiden hypothetischen Täter werden irgendwann erwischt und geben freimütig zu, bislang schon etwa dreißig (!!) Arztpraxen abgearbeitet zu haben.

Nun mag der geneigte Leser vermuten, daß die beiden Herren doch nun bestimmt in U-Haft wandern. Weit gefehlt... tatsächlich werden sie nach Ende der Vernehmung wieder auf freien Fuß gesetzt und der hypothetische Schutzmann ärgert sich.

Das ist nun aber noch lange nicht das Ende des Dramas. Tatsächlich gehen die Einbrüche weiter, und einer der beiden wird wenige Tage später wieder auf frischer Tat erwischt, nachdem er erfolglos versucht hat, in zwei weitere hypothetische Arztpraxen einzubrechen. Und weil sich die Lebensumstände des hypothetischen Beschuldigten in den vergangenen Tagen nicht wirklich geändert haben, wird auch weiterhin entschieden, daß wohl keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht und somit kein Haftgrund vorliegt.

"Aber da gibts doch noch sowas wie Wiederholungsgefahr", wirft der interessierte Laie ein. "Pustekuchen", sagt Justitia... solange der Täter nicht auf eine Verurteilung wegen desselben Delikts in den vergangenen zwölf Monaten zurückblicken kann, liegt auch keine Wiederholungsgefahr im Sinne der Strafprozeßordnung vor.

Auf Deutsch gesagt, solange unser hypothetischer Freund nicht unlängst wegen eines Einbruchs in eine Arztpraxis (nicht etwa in einen Kiosk, ein Autohaus oder einen Gemischtwarenladen) verknackt worden ist, darf er weitermachen, bis irgendwann mal die Zeit reif für die Hauptverhandlung ist und ein Urteil gesprochen wird. Wann das sein wird, ist schwer zu sagen... in Arztpraxen ausgedrückt, tippe ich auf eine dreistellige Zahl.

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